5.1. Stornierungen nach Vertragsschluss sind nur gegen eine Entschädigung von bis zu 30 % des Auftragswertes, je nach bereits erbrachtem Aufwand, möglich.
5.2. Kündigungen von Pflegeverträgen sind mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende schriftlich möglich.
5.3. Der Auftragnehmer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn eine Vertragsdurchführung durch höhere Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen) oder Verstöße des Auftraggebers unzumutbar wird.
5.4. Aufwandspauschale bei kurzfristiger Stornierung oder Nichtdurchführung durch den Auftraggeber
Wird ein bereits vereinbarter und schriftlich angenommener Auftrag vom Auftraggeber nach Vertragsabschluss storniert oder nicht zur Ausführung freigegeben, obwohl der Auftragnehmer bereits interne oder organisatorische Vorbereitungen getroffen hat (z. B. Terminreservierung, Maschinenplanung, Materialbestellung, Anfahrt etc.), wird eine pauschale Aufwandentschädigung in Höhe von 250,00 € netto fällig.
Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, einen geringeren Aufwand nachzuweisen.